Die Rückschnittarbeiten sollten idealerweise bis zum 28. Februar abgeschlossen sein, um den Schutz brütender Vögel nicht zu beeinträchtigen. Grundsätzlich unterliegt der notwendige Pflegeschnitt jedoch nicht dem Verbot gemäß § 39 BNatSchG (Verbot Bäume, Hecken etc. in der Zeit vom 01. März bis 30. September zu fällen, abzuschneiden oder zu beseitigen).
Das Ordnungsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, ihrer Verantwortung zeitnah nachzukommen.
Bei Fragen oder für weitere Informationen steht das Ordnungsamt der Stadt Monschau unter der Telefonnummer 02472/81-225 gerne zur Verfügung.
