Da die gesetzliche Schutzzeit für Hecken und andere Gehölze am 30. September endet, können ab dem 1.Oktober grundsätzlich auch umfangreichere Rückschnittarbeiten wieder durchgeführt werden. Die Stadt empfiehlt, die kommenden Monate für die notwendigen Pflegearbeiten zu nutzen.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Hecken, Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dabei gilt es, folgende Punkte zu beachten:
- Wege freihalten: Hecken, Sträucher und Äste dürfen nicht in öffentliche Straßen und Wege hineinragen. Fuß- und Radwege müssen in voller Breite passierbar sein.
- Sichtfelder freihalten: An Straßenkreuzungen und Einmündungen müssen ausreichende Sichtverhältnisse gewährleistet sein.
- Verkehrszeichen freischneiden: Verkehrszeichen müssen jederzeit gut erkennbar sein und dürfen nicht durch Bewuchs verdeckt werden.
Rückschnitt bis Ende Februar erledigen
Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen. Ab dem 1. Oktober sind umfangreichere Rückschnittarbeiten grundsätzlich wieder möglich. Notwendige Pflege- und Formschnitte sind von diesem Verbot ausgenommen. Die geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Tieren, sind weiterhin zu beachten.
Das Ordnungsamt empfiehlt, die erforderlichen Arbeiten bis zum 28. Februar abzuschließen. So können Grundstückseigentümer ihrer Verantwortung für die Verkehrssicherheit nachkommen und zugleich den Schutz brütender Vögel berücksichtigen.
Bei Fragen oder für weitere Informationen steht das Ordnungsamt der Stadt Monschau unter der Telefonnummer 02472/81-225 gerne zur Verfügung.
